Übersicht
Zugangsvoraussetzungen
Aufnahmevoraussetzung Berufliches Gymnasium
(gem. Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) v. 20.07.2017)
Die folgende Aufstellung ist eine Kurzform, der genaue Wortlaut ist der o.g. Landesverordnung zu entnehmen.
Zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums sind Schülerinnen und Schüler berechtigt, die:
1. die einen Mittleren Schulabschluss durch eine Prüfung erworben haben und
⋅ in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind (eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in einem der Fächer sind ein Ausschlusskriterium) und
⋅ deren Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens einen Durchschnitt von 3,0 aufweisen.
⋅ Ausnahmeregelung für Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschulen und Berufsfachschule I: Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule kann auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers/der volljährigen Schülerin den Besuch der gymnasialen Oberstufe befürworten, wenn der Notendurchschnitt über alle Fächer mindestens 3,0 beträgt und das Lernverhalten der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit in der Oberstufe erwarten lassen.
2. die an einer Gemeinschaftsschule oder einem Gymnasium in die Oberstufe versetzt worden sind.
3. die den Mittleren Schulabschluss durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben und deren Noten in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind (eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in einem der Fächer sind ein Ausschlusskriterium).
Im MSA-Abschlusszeugnis darf dabei maximal ein Fach schlechter als die Note „befriedigend“ (maximal ein „ausreichend“), kein Fach mit „mangelhaft“, oder „ungenügend“ bewertet sein und im Durchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache muss die Note 3,0 oder besser erreicht sein.
Ebenfalls berechtigt sind Schülerinnen oder Schüler,
⋅ die durch eine Externenprüfung (siehe ExternenPVO v. 06.07.2018) den Mittleren Bildungsabschluss erworben haben, wenn diese in nicht mehr als einem Fach schlechter als mit der Note „befriedigend“ (maximal ein „ausreichend“), in keinem Fach mit „mangelhaft“, oder „ungenügend“ benotet sind und die im Durchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache die Note 3,0 erzielt haben.
Die zuständige Schulaufsicht für berufliche Schulen kann auf Antrag hiervon abweichen und eine Berechtigung aussprechen, wenn das im Abschlusszeugnis gezeigte Leistungsbild bei einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 in allen Fächern ausnahmsweise eine erfolgreiche Mitarbeit im Beruflichen Gymnasium erwartet werden kann. Ein solcher Antrag wird von der Schulleitung gestellt, wenn eine Genehmigung durch das Ministerium Erfolgsaussichten hat.
Weitere Kriterien bei Schulabschlüssen, die im Ausland erworben worden sind:
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem B2 Niveau nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen (GER)“ ist vorzulegen.