Schulordnung
Stand: November 2023Die Angehörigen unserer Schulgemeinschaft sind zu gegenseitiger Achtung, Rücksicht und fairem Verhalten aufgefordert. Sie sollen einander im Gespräch zuhören und Konflikte gewaltfrei lösen, Verantwortung übernehmen und verantwortungsbewusst miteinander und sorgsam mit den schulischen Einrichtungen umgehen. Wir achten auf ein ansprechendes Erscheinungsbild unserer Schule und fördern und erhalten dieses.
Wir verstehen uns als liberale, tolerante Schuleinrichtung und möchten, dass Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte einen vertrauensvollen Umgang miteinander pflegen und eine Gemein-schaft bilden.
Wir dulden weder körperliche noch seelische Gewalt. Es hat daher alles zu unterbleiben, was Schülerinnen und Schüler selbst oder Mitschülerinnen und Mitschüler, Lehrkräfte oder fremde Dritte gefährdet oder körperlich und seelisch zu verletzen droht.
Wir lassen keine Ausgrenzung aufgrund von Geschlecht, Religion, sexueller Orientierung, Be-hinderung, sozialer und kultureller Herkunft, Aussehen oder schulischer Leistung zu. An den Kleemannschulen werden weder rechts- noch linksradikale Tendenzen geduldet. Im Interesse aller Schülerinnen und Schüler ist es uns wichtig, dass Deutsch die gemeinsame Schulsprache ist.
Die folgenden Bestimmungen gelten sowohl in der Schule als auch auf Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten und Tagesausflügen.
2.1 Schulsekretariat
Das Schulsekretariat ist montags bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr für Schülerinnen und Schüler geöffnet. Während dieser Zeit können Bescheinigungen, Fahrkartenanträge, Schülerausweise usw. ausgestellt werden. In den Ferien gelten besondere Öffnungszeiten.
2.2 Ferien
Die Ferienordnung entspricht der an öffentlichen Schulen. Die Termine der beweglichen Ferientage werden nach Beginn des Schuljahres bekannt gegeben.
2.3 Mitteilungen und Informationen
Alle wichtigen Mitteilungen wie die Stundenpläne, die Schulordnung oder aktuelle Informationen sowie die Vertretungspläne hängen zur Kenntnisnahme am Schulsekretariat aus. Die Schülerinnen und Schüler informieren sich dort regelmäßig vor Unterrichtsbeginn, während der Pausen und nach Unterrichtsschluss.
2.4 Elternsprechtag
Ende November und in der Zeit vor den Osterferien finden Elternsprechtage statt, an denen die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer anwesend sind. Schriftliche Einladungen erfolgen rechtzeitig. Darüber hinaus können mit den Lehrkräften individuelle Termine vereinbart werden.
2.5 Umgang mit Schuleigentum
Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sollen mit den ihnen anvertrauten Werten pfleglich umgehen. Schäden in den Unterrichtsräumen und im Schulgebäude sowie Beschädigungen des Schulinventars müssen sofort den Lehrkräften bzw. der Schulleitung gemeldet werden. Beschädigte oder verloren gegangene Bücher müssen von den Schülerinnen und Schülern ersetzt werden.
2.6 Fahren und Parken auf dem Schulgelände
Auf dem gesamten Schulgelände gilt uneingeschränkt die Straßenverkehrsordnung. Insbesondere ist auf dem Schulgelände das Fahren nur im Schritttempo erlaubt. Verstöße können ein Platzverbot für Fahrzeuge sowie Personen nach sich ziehen.
Unberechtigt geparkte Fahrzeuge können auf Veranlassung der Schulleitung und der Mitmieter der Parkflächen abgeschleppt werden. Die dadurch entstandenen Kosten haben die Verursacher zu tragen. Skateboards, Rollerskates und ähnliche Fortbewegungsmittel dürfen auf dem Schulgelände nicht benutzt werden.
Fahrräder sind auf den speziell dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.
2.7 Alarm
Die Alarmordnung ist Bestandteil der Schulordnung. Bei einem Alarm müssen die in den Unterrichtsräumen ausgehängten Regeln beachtet und den Anweisungen der Lehrkräfte unbedingt Folge geleistet werden.
2.8 Fundsachen
Fundsachen sind bei den Lehrkräften oder im Schulsekretariat abzugeben. Sie werden von der Schule verwahrt und auf Nachfrage der betroffenen Person nach Überprüfung ausgehändigt.
2.9 Unfälle
Aus versicherungstechnischen Gründen müssen Unfälle auf dem Schulgelände und auf dem Schulweg sofort im Schulsekretariat gemeldet werden.
3.1 Verhalten im Unterricht
Jeder hat das Recht auf ungestörten Unterricht.
Verspätungen stören den Unterricht. Wenn die Schülerinnen und Schüler sich verspäten, können Sie von der Lehrkraft bis zum Ende der Unterrichtsstunde vom Unterricht ausgeschlossen werden. Sie haben sich in diesem Fall in der Nähe des Klassenzimmers aufzuhalten.
Während der Unterrichtsstunden ist der Verzehr von Speisen nicht gestattet, in den Computerräumen darf zum Schutz der Geräte darüber hinaus nicht getrunken werden. Für die Benutzung der Computer gibt es eine gesonderte Ordnung, die Bestandteil dieser Schulordnung ist.
Sollte die Lehrkraft fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht anwesend sein, so meldet sich die Klassensprecherin oder der Klassensprecher im Lehrerzimmer oder gegebenenfalls im Sekretariat.
Die fachbezogenen Materialien sind auch im Falle von außerplanmäßigem Unterricht mitzubringen.
3.2 Verhalten in den Pausen
Jeder hat das Recht auf friedliche Pausen. Für die Pausen stehen der Schulhof, die Cafeteria und das Foyer zur Verfügung. Am Ende der Pause begeben sich die Schülerinnen und Schüler unverzüglich in ihre Klassenzimmer.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen während des Schultages das Schulgelände nicht verlassen, volljährige dürfen dies nur während der großen Pausen.
3.3 Sauberkeit und Ordnung
Im Interesse der Umwelt und der schulischen Arbeitsbedingungen sorgen alle Mitglieder der Schulgemeinschaft stets für Sauberkeit und sind verpflichtet, bei Säuberungsaktionen mitzuhelfen.
Das achtlose Wegwerfen von Müll muss unterbleiben. Abfälle gehören in die dafür vorgesehenen Behälter. Die Toiletten und Toilettenräume werden mit Sorgfalt behandelt und stets sauber und ordentlich hinterlassen. Der Verzehr von Kaugummi ist im Schulgebäude nicht gestattet. Kaugummis sind vor dem Betreten des Schulgebäudes in den entsprechenden Abfallbehältern zu entsorgen.
Am Ende eines Schultages verlassen die Schülerinnen und Schüler ihr Klassenzimmer so, dass sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der abendlichen Lehrveranstaltungen der Kleemannschulen dort wohlfühlen. Sie stellen alle Stühle hoch und räumen jeglichen Abfall in die aufge-stellten Behälter.
3.4 Handys und elektronische Medien
Private elektronische Medien dürfen im Unterricht grundsätzlich nicht benutzt werden, außer es erfolgt eine explizite Freigabe durch die Lehrkraft. Sie sind vor Unterrichtsbeginn auszuschalten und an dem dafür vorgesehen Platz im Unterrichtsraum zu hinterlegen. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen sind alle Mobiltelefone und andere elektronische Medien vor Beginn unaufgefordert bei der Aufsicht abzugeben.
Film-, Bild- und Tonaufnahmen anderer Personen sind grundsätzlich untersagt. Bereits die Aufnahme (auch ohne Veröffentlichung) stellt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar und kann mit Ordnungsmaßnahmen sowie mit einer privaten Strafanzeige verfolgt werden. Alle sonstigen Aufnahmen (z. B. von Tafelbildern, Unterrichtsmaterialien o. ä.) sind auf dem gesamten Schulgelände nur mit Zustimmung der Lehrkräfte bzw. der Schulleitung zulässig.
3.5 Sicherheit
Für Geld und Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. Höhere Geldbeträge und Wertsachen sollten daher nach Möglichkeit nicht mit in die Schule gebracht werden, auf keinen Fall aber unbeaufsichtigt bleiben. Diebstähle sind umgehend der Schulleitung bzw. den Lehrkräften zu melden.
Das Mitführen von Waffen ist auf dem Schulgelände, im Schulgebäude und bei Schulveranstaltungen grundsätzlich verboten. Das gilt auch für Messer, Laserpointer und andere gefährliche Gegenstände.
3.6 Rauschgift, Alkohol und Rauchen
Der Besitz und der Konsum jeglicher Art von Drogen sind strengstens untersagt. Der Handel mit Drogen hat disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen. Schülerinnen und Schüler, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss in der Schule erscheinen, werden vom Unterricht ausgeschlossen. Verstöße haben disziplinarische Maßnahmen zur Folge.
Gemäß Erlass des für die Bildung zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein gilt auf dem Schulgelände und im Schulgebäude ein generelles Rauchverbot. Dieses Verbot gilt auch für den Gebrauch von E-Zigaretten.
4.1 Freistellung vom Unterricht
Bei vorhersehbarem Fehlen muss so früh wie möglich bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer um Freistellung nachgesucht werden. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nicht möglich. Arzttermine sollten nach Möglichkeit auf den Nachmittag gelegt werden.
4.2 Krankheit und andere unvorhersehbare Ereignisse
Bei Erkrankung oder Abwesenheit aus anderen unvorhersehbaren Gründen muss die Schule vor Beginn des Unterrichts per Telefon (0431-3016211) oder E-Mail (anke.ruhl@kleemannschulen.de) oder über die Internetseite der Schule (www.kleemannschulen.de oder über die Untis-App) benachrichtigt werden. Wenn abzusehen ist, dass die Krankheit länger als einen Tag dauert, soll dies in der Meldung mitgeteilt werden.
Bei Erkrankung während der Unterrichtszeit müssen sich die Schülerinnen und Schüler bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer abmelden. Sind diese nicht in der Schule, melden sie sich beim Lehrer der laufenden oder in den Pausen bei der Lehrkraft der folgenden Unterrichts-stunde ab. Bei Minderjährigen werden die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.
Am Tag der Rückkehr legt die Schülerin oder der Schüler unaufgefordert eine schriftliche Erklärung, aus der Grund und Dauer der Abwesenheit hervorgehen, und gegebenenfalls eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung vor. Bei längerer Abwesenheit muss spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Entschuldigungen und Atteste, die älter als 7 Tage sind, werden nicht anerkannt.
Bei wiederholtem Fehlen können die Kleemannschulen verlangen, dass bei jeder Erkrankung eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Die Kleemannschulen behalten sich vor, auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, sofern diese einer solchen Datenübermittlung generell oder im Einzelfall nicht widersprechen, die Schulgeldzahlenden über Fehlzeiten zu informieren. Die Schulleitung behält sich vor, den Schulvertrag wegen wiederholten, unentschuldigten Fehlens zu beenden.
4.3 Versäumte Leistungsnachweise und Fehlzeiten
Versäumte Leistungsnachweise können nur dann nachgeholt werden, wenn sich die Schülerin oder der Schüler korrekt entschuldigt hat (siehe 4.2) und spätestens am ersten Tag des Schulbesuches nach der Krankheit eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Wird wegen unentschuldigten Fehlens ein Leistungsnachweis (Klausur, Hausarbeit, Referat, Präsentation oder Ähnliches) nicht erbracht, wird dieser mit der Note ungenügend bewertet.
Schüler und Schülerinnen können nach Ende der Vollzeitschulpflicht aus der Schule entlassen werden, wenn die/der Schulpflichtige innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt (§ 19 Abs. 4 SchulG) fernbleibt oder sich der Leistungskontrolle in zwei oder mehr Fächern durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht entzieht. Schüler und Schülerinnen, deren Fehlzeiten pro Halbjahr 60% der Gesamtstunden übersteigen, erhalten in dem/den entsprechendem/n Fach/Fächern oder Lernfeld/ern im Zeugnis keine Note. Das/Die Fach/Fächer oder Lernfeld/er erhält/erhalten die Bemerkung „n.b.“ (nicht bewertbar). Sollte die Note für die Versetzung oder den Abschluss relevant sein, wird die Note als „ungenügend“ gewertet.
Bei der Lösung von Konflikten beziehen wir alle beteiligten Personen mit ein. Wenn pädagogische Maßnahmen keine Veränderung herbeiführen, können nach einer Anhörung der Schülerin oder des Schülers bzw. der Eltern bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern Ordnungsmaßnahmen getroffen werden.
Pädagogische Maßnahmen sind: gemeinsame Absprachen, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die schriftliche Missbilligung, Arbeitsaufträge, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts (bei minderjährigen nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern) und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen.
Ordnungsmaßnahmen sind: schriftlicher Verweis, zeitweiliger Ausschluss von Schulveranstaltungen oder vom Unterricht oder Verweisung von der Schule. Näheres wird in § 25 des Schulgesetzes geregelt.
Diskriminierungen, Bedrohungen, verbale oder körperliche Gewalt sowie Gewalt im virtuellen Raum (z.B. Cybermobbing) gegen Mitschülerinnen, Mitschüler, Lehrkräfte oder fremde Dritte (im Rahmen einer Schulveranstaltung), Diebstahl in der Schule, der Besitz und der Konsum von und der Handel mit Drogen sowie grobe Disziplinverstöße können zur Kündigung des Schulvertrages und zu sofortigem Schulverweis mit gleichzeitigem Hausverbot führen.
Zur Aufklärung möglicher Straftaten kann die Schulleitung die Polizei hinzuziehen. Das gilt auch für Straftaten im virtuellen Raum. Geschädigte Schülerinnen und Schüler können, auch bei Cybermobbing, die Verantwortlichen auf Schadenersatz, Schmerzensgeld und die Übernahme ärztlicher Behandlungskosten verklagen.